In einem Sonderprivatauszug erscheinen auch Urteile, welche ein Berufsverbot, ein Tätigkeitsverbot oder auch ein Kontakt- und Rayonverbot. Sofern das Verbot zum Schutz von minderjährigen Personen oder anderen schutzbedürftigen Personen erlassen wurde.
Einen Sonderprivatauszug beantragen, welcher ihn persönlich betrifft, aus dem Strafregister kann angefordert werden, wenn man eine berufliche bzw. eine organisierte außerberufliche Tätigkeit, die regelmäßig Kontakt mit minderjährigen oder anderen schutzbedürftigen Personen mitbringt, oder eine berufliche bzw. eine andere außerberufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen mit direktem Patientenkontakt ausübt.
Die betroffene Person hat mit dem Antrag für die Ausstellung eine Bestätigung vom Arbeitgeber vorzulegen, in welcher die Arbeitsstelle, von den der Sonderprivatauszug verlangt wird, sei es der Arbeitgeber, die Organisation oder die Bewilligung der Tätigkeitsausübung zuständige Behörde.
Sonderprivatauszug beantragen – Wie geht das?
Der Arbeitgeber erteilt die Bestätigung für seinen Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit mit Kinder und Jugendlichen oder anderen schutzbedürftigen Personen vorliegt. Der Arbeitgeber übergibt die Bestätigung unterschrieben an dem Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer bestellt beim Strafregister den Sonderprivatauszug. Hierfür ist die unterschriebene Bestätigung des Arbeitgebers notwendig. Der Sonderprivatauszug kann entweder über das Internet oder an eeinem Postschalter der Schweizerischen Post bestellt werden.
Sonderprivatauszug beantragen – Was muss ich beachten?
Der Sonderprivatauszug ist in zwei Formen erhältlich. Einerseits traditionell in Form eines Papierauszuges auf speziellem Papier, welcher per Post zugestellt wird. Andererseits als digital signierter Auszug im PDF-Format mit einer elektronischen Zustellung. Die Kosten pro Sonderprivatauszug belaufen sich auf 20 Schweizer Franken. Dabei kann man den Sonderprivatauszug per Kreditkarte, PostFinance Card, TWINT oder per Vorauszahlung durch einen Einzahlungsschein bezahlen. Wenn der Sonderprivatauszug in Papierformat einem ausländischen Arbeitgeber vorgelegt werden soll, ist eine Beglaubigung durch die Schweizerische Bundeskanzlei notwendig. Gegen eine zusätzliche Gebühr von CHF 20 wird die Beglaubigung ausgestellt.