sonderprivatauszug

Der Bundesrat hat am 1. Januar 2015 das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontaktverbot und Gebietsverbot in Kraft gesetzt. Damit wird das geltende Berufsverbot (Art. 67 StGB) zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot erweitert, das auch nichtberufliche Tätigkeiten umfasst mit einem Sonderprivatauszug. Die Erstellung einer speziellen Privataussage soll Minderjährige sowie gefährdete Personen besser vor sexuellen Übergriffen und vor häuslicher Gewalt durch verurteilte Personen schützen. Der Bundesrat hat deshalb am 1. Januar 2015 die notwendige Teilrevision der Strafregisterverordnung (VOSTRA-Verordnung) umgesetzt.

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Im Auszug stehen nur Tätigkeitsverbote oder ein Kontaktverbote und Rayonverbote

Der Sonderprivatauszug listet nur die Sätze auf, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktverbot und Rayonverbot enthalten. Anders als im Strafregisterauszug für Privatpersonen bleiben diese Urteile für die gesamte Dauer des Verbots sichtbar. Die besondere Privatauskunft hat den Vorteil, dass Antragsteller nicht alle Vorstrafen offenlegen müssen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der gewünschten Tätigkeit stehen (zB Lehrer) (zB Strafregister wegen Verkehrsdelikten). Die besondere private Erklärung gibt Auskunft darüber, ob einer bestimmten Person die Arbeit mit oder der Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen untersagt ist.

Nicht jeder darf diesen Auszug beantragen

Ein Sonderprivatauszug darf nur von einer Person angeordnet werden, die eine organisierte berufliche oder nichtberufliche Tätigkeit ausübt, die regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen beinhaltet. Denken Sie zum Beispiel an einen Lehrauftrag, eine Vereinsaktivität oder eine Begleitung in einem Ferienlager. Daher muss diese Person bei der Beantragung der besonderen Privatauskunft ein Arbeitgeberformular (abrufbar über www.strafregister.admin.ch) einreichen. Auf diesem Formular bestätigt der Arbeitgeber oder Geschäftsführer eines Vereins oder einer Organisation, dass der Antragsteller eine entsprechende Tätigkeit beantragt oder bereits ausübt.

Wer einen Sonderprivatauszug beantragen darf und wer nicht, dies erfahren Sie nur bei uns.